Zum 1. Januar 2018 trat das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Damit Sie mit ihrem Betrieb gut aufgestellt sind, gibt es einige Punkte zu beachten.
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Kurz und knapp: Die wichtigsten Inhalte des neuen Gesetzes
Entfall der Haftung des Arbeitgebers
Das so genannte Sozialpartnermodell ist der Kern des neuen Gesetzes. Konkret bedeutet das, dass die Tarifpartner eine eigene Vorsorgeeinrichtung zur Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge bilden. Nicht mehr vorgesehen sind Garantieleistungen für Arbeitnehmer, jedoch die Vereinbarung einer sogenannten Zielrente. Hierdurch entfällt die Haftung für den Arbeitgeber.
Ziel: Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen und Anreiz zur eigenen Vorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen.
Vorerst ist die Teilnahme an diesem Modell nur tarifgebundenen Unternehmen möglich.

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für alle Unternehmen:
- Arbeitgeberzuschuss:
Zuschuss in Höhe der Sozialversicherungsersparnis (in Höhe von min. 15 %) für Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019 (bestehende Verträge ab 2022). - Erhöhung des Höchstbetrags zur Entgeltumwandlung (§ 3.63 EStG):
Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags der Entgeltumwandlung von 4 % auf 8 % (254,- € auf 508,- €) der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag wird weiterhin bei 4 % gehalten. - Förderbeitrag für "Geringverdiener":
Zahlt der Arbeitgeber jährlich 240,- € bis 480,- € in eine betriebliche Altersvorsorge, erhält er einen Zuschuss über 30 %. Der Zuschuss kann direkt von der Lohnsteuer einbehalten werden. Als Geringverdiener gilt ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis 2.200,- €. - Stärkung der Riesterrente:
Anhebung der jährlichen Grundzulage von 154,- € auf 175,- €.
Grundsätzlich gilt:
- Beständigkeit der bekannten fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage).
- Unveränderte Weiterführung der bestehenden Verträge von den Arbeitnehmern.
- Auch Arbeitnehmer, die bereits eine Betriebsrente aufbauen, profitieren seit dem 01.01.2018 von den Änderungen für bestehende Versorgungssysteme.